Sportvereinigung Porz 1919 e. V.

SARS-CoV-2


Update 08.04.2023

Zum 07.04.2023 ist der rechtliche Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Die letzten noch verbliebenen Pflichten sind weggefallen.

Update 03.04.2022

Am Sonntag, den 03.04.2022, ist eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Dadurch sind die Einschränkungen für den Sport generell aufgehoben. Es wird aber an die Eigenverantwortung im Umgang mit den Corona-Schutzmaßnahmen appelliert.

 

 

Die CoronaSchVO gilt zunächst bis zum 30. April 2022.

 


Update 19.03.2022:

Am Samstag, den 19. März 2022, ist eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Es ergeben sich u.a. weitere  Lockerungen, die auch den Sportbetrieb betreffen, insbesondere gibt es für den Sport im Freien keine einschränkenden Regelungen mehr.

 

 

Die CoronaSchVO gilt zunächst bis zum 2. April 2022. Zur neuen Corona-Schutzverordnung geht es hier >>>.

 


Update 19.02.2022:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 19. Februar 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Für den Fußball bleibt es vorerst bei den bekannten Regelungen: Als Kontaktsportart ist Fußball im Freien unter der 2G-Regel und in der Halle unter der 2G+-Regel möglich.

 

 

Die aktuelle Verordnung gilt weiterhin vorerst bis 9. März 2022, wobei bis zum 4. März 2022 unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen soll.

 


Update 09.02.2022:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 9. Februar 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Für den Sportbetrieb bleibt es bei den bekannten Regelungen: Die gemeinsame Sportausübung ist weiterhin grundsätzlich möglich, es bleibt bei der Unterscheidung zwischen Sport im Freien (2G-Regel) und in der Halle (2G+-Regel).

 

 

Es gab lediglich kleinere Anpassungen, u.a. bezüglich des 2G-Nachweises bei Schüler/-innen: Ab jetzt werden Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt, d.h. sie erfüllen automatisch das 2G und das 2G+-Erfordernis. Außerdem wird klargestellt, dass alle Schüler/-innen, also auch volljährige Schüler/-innen, automatisch als getestet gelten, wobei Schüler/-innen ab 16 weiterhin als Nachweis eine Schulbescheinigung benötigen, während Schüler/-innen unter 16 und Kinder bis zum Schuleintritt ohne weiteren Nachweis als getestet gelten.

 

Die aktuelle Verordnung gilt vorerst bis zum 9. März 2022 (zur aktuellen CoronaSchVO >>>).

 


Update 03.02.2022

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung ab dem 3. Februar 2022 die Corona-Schutzverordnung in bestimmten Punkten neu gefasst. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die zulässige Zuschauer-Zahl bei größeren Sportveranstaltungen im Freien und in Innenräumen.

 

 

Demnach sind bei Freiluft-Veranstaltungen wie etwa in Fußball-Stadien ab sofort maximal 50 Prozent des Fassungsvermögens belegbar, höchstens aber 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauer. Für alle Besucher/-innen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Außerdem gilt - unabhängig von Innen- oder Freiluftveranstaltung - die 2 G-Plus-Regel.

 

Die aktuelle Verordnung gilt vorerst weiterhin bis zum 9. Februar 2022 (zur aktuellen CoronaSchVO >>>).

 


Update 16.01.2022:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 16. Januar 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Für den Sportbetrieb bleibt es bei den bekannten Regelungen: Die gemeinsame Sportausübung ist weiterhin grundsätzlich möglich, es bleibt bei der Unterscheidung zwischen Sport im Freien (2G-Regel) und in der Halle (2G+-Regel).

 

 

Bei Sport im Freien müssen alle Spieler/-innen 2G nachweisen. Nur noch für Spieler/-innen, die über eine erste Impfung verfügen, reicht übergangsweise bis zur vollständigen Impfung auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Sportbetrieb im Freien teilnehmen zu können.

 

Es ist die Übergangsregelung für 16- und 17-jährige Schüler/-innen seit dem 17. Januar 2022 weggefallen. Diese werden immunisierten Personen nicht mehr gleichgestellt, sondern müssen nun einen regulären 2G-Nachweis erbringen. Sofern sie noch Schüler/-innen sind, gelten sie weiterhin als automatisch getestet; hierfür müssen sie lediglich eine Schulbescheinigung vorlegen.

 

Die aktuelle Verordnung gilt vorerst weiterhin bis zum 9. Februar 2022 (zur aktuellen CoronaSchVO >>>).

 


Update 13.01.2022

In der neuen Coronaschutzverordnung (gültig ab dem 13. Januar 2022) ist geregelt, dass Ungeimpfte nicht mehr am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen dürfen. Freitestungen sind nur noch für Erstgeimpfte möglich, die auf ihre zweite Impfung warten.

 

 


Update 30.12.2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 30. Dezember 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert (zur aktuellen CoronaSchVO >>>).

 

 

Trotz verschärfter Kontaktbeschränkungen ist die gemeinsame Sportausübung weiterhin grundsätzlich möglich. Die aktuelle Verordnung gilt vorerst bis 12. Januar 2022.

 

Sportausübung im Freien unter 2G-Regel
Bezüglich der Sportausübung im Freien gilt: Alle Spieler/-innen müssen 2G (vollständig geimpft oder genesen) nachweisen. Dies gilt im Trainings- und Spielbetrieb. Übergangsweise reicht als Nachweis für alle Spieler/-innen auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Sportbetrieb im Freien teilnehmen zu können. Weiterhin gilt, dass Personen bis einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt sind. Sie erfüllen also automatisch das 2G-Erfordernis. Zusätzlich gilt weiterhin übergangsweise bis zum 16. Januar 2022, dass auch 16- und 17-jährige Schüler/-innen "zur eigenen Ausübung sportlicher (…) Aktivitäten" immunisierten Personen gleichgestellt sind.

 

Regelungen für Zuschauer/-innen
Bei überregionalen Großveranstaltungen (= bundesweit ausgetragene Ligen/Wettbewerbe) sind keine Zuschauer/-innen zugelassen.

 

Bei allen Ligen und Wettbewerben auf FVM-Verbands- und Kreisebene die nachfolgende Regel gilt: Die Zahl der Zuschauer/-innen ist zunächst auf 250 begrenzt. Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern/-innen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 750 Personen zugelassen werden (einschließlich aller anwesenden Zuschauer/-innen und Sportler/-innen). Stehplätze dürfen oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauer/-innen nicht besetzt werden. Für alle Zuschauer/-innen gilt die 2G-Regel.

, dem 24. November 2021, gilt flächendeckend in NRW die 2G-Regel. Das betrifft auch den Amateursport am Mittelrhein, denn Zutritt zum Platz erhalten dann nur noch geimpfte oder genesene Sportler und Zuschauer. Wer nicht geimpft ist, muss draußen bleiben. Weitere Informationen folgen.

 

 

Update 01.10.2021:
 

Die neue Corona-Schutzverordnung ist seit dem 01.10.2021 in Kraft, sie gilt zunächst bis zum 29. Oktober 2021. Es gibt weitere Erleichterung für den Sport. Die Änderungen sind gelb markiert.

 

Corona-Schutzverordnung

(gültig ab 01.10.2021)

 


Update 20.08.2021:

Am 20. August 2021 ist in Nordrhein-Westfalen die neue Fassung der Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Unabhängig von der Inzidenz gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen. Demnach sind die AHA-Regelungen in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.

 

 

Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 ist die Sportausübung grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich.

 

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 darf jedoch Sport in Innenräumen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen (3G) ausgeübt oder besucht werden.

 

Konkret bedeutet dies für den Fußball unter freiem Himmel, dass es auch oberhalb der 7-Tage-Inzidenz von 35 zu keinen Einschränkungen kommt. Auch eine Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Zuschauer/-innen, wie sie in den vorherigen Fassungen der Verordnung vorgesehen war, ist nun nicht mehr erforderlich.

 

Hygiene- und Infektionsschutzkonzept

(gültig ab 20.08.2021)

 


Update 16.08.2021:

 

Seit dem 12. August 2021 befindet sich die Stadt Köln in der Inzidenzstufe 2. Bei Spielen mit Zuschauern steht der gastgebende Verein als Ausrichter und Hausrechtsinhaber neben der Rückverfolgbarkeitspflicht auch bei der Nachweispflicht von allen am Spiel beteiligten Personen (inkl. Zuschauern) in der Verantwortung. Zutritt zum Platz wird nur Personen gewährt, die vor Ort nachweisen können, dass sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Personen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen nicht eingelassen werden. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass bei Heimspielen der SpVg. Porz die sog. 3G-Regelung zur Anwendung kommt.

 

 


Update 12.08.2021:

 

Leider hat sich Inzidenzzahl in Köln in den letzten Tagen weiterhin nach oben entwickelt, sodass ab dem 12.08.2021 die Inzidenzstufe 2 gilt. Damit sind Beschränkungen in der Sportausübung verbunden. Für Immunisierte, d. h. für Personen die ihre Immunisierung durch Impfung oder Genesung nachweisen können, gelten Ausnahmen.

 

 

Update 12.07.2021:
 

Mit der neuen Coronaschutzverordnung wurde die neue "Inzidenzstufe 0" eingeführt. Diese Sufte gilt in Kreisen und kreisfreien Stätten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen.

 

 

In Stufe 0 ist die Sportausübung drinnen und draußen ohne Beschränkungen möglich. Die Zuschauerzahlen werden nochmals deutlich angehoben (bis 5.000 draußen ohne Beschränkungen, drinnen mit Test oder Abstand/Maske; bis 25.000 bzw. max. Hälfte der Kapazität draußen und drinnen mit entsprechenden umfassenden Konzepten).
 

In welcher der vier Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden, wird regelmäßig auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) veröffentlicht.

 

Update 14.06.2021:
 
Die SpVg. Porz hat ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für Heimspiele mit Zuschauer/-innen erstellt.
 
 

Update 12.06.2021:
 
Nach offizieller Mitteilung des Landes Nordrhein-Westfalen hat Köln einen stabilen 7-Tage-Inzidenzwert unter 35 erreicht. Damit gelten nun die Maßnahmen für die Inzidenzstufe 1 laut Corona-Schutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW. Zugleich hat auch das Land NRW die Izidenzstufe 1 erreicht. Damit kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 bei der Sportausübung der Negativtestnachweis entfallen.
 
 
Die Corona-Schutzverordnung in der ab dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung finden Sie hier >>>.
 

Update 02.03.2021:

 

 
Liebe Sportkameraden der SpVg. Porz,
 
ab dem 2. März 2021 ist für uns unter strengen Aufgaben ein Balltraining auf den Sportanlagen (Autohaus-Schmitz-Sportpark, Humboldtstraße) möglich. Zu diesen Möglichkeiten haben wir von der Stadt Köln vertiefte Hinweise bekommen. Die wesentliche Voraussetzung für Lockerungen im Sport ist insbesondere, dass Personen, die miteinander Sport treiben, dauerhaft einen Mindestabstand von 5 Metern halten. Die Einhaltung der Corona-Regeln müssen durch die Trainer als Verantwortliche für ihre Mannschaften auf den Sportanlagen gewährleistet werden.
 
Aufgrund der geltenden Corona-Schutzverordnung sind folgende Regelungen zu beachten:
  • Einzeltraining mit Ball ist möglich.
  • Paartraining mit Ball ist möglich unter Einhaltung der Abstandsregeln. Dabei müssen die Paare bis zum Ende zusammenbleiben (fester Partner). Das Trainingspaar bilden ausschließlich zwei Personen. Es geht auch ein Trainer und ein Spieler, das sind auch zwei Personen. Bei den Zweierteams muss die Trainingseinheit durchgehend in dieser Konstellation Bestand haben.
  • Es ist möglich, dass mehrere feste Paare auf einem Platz mit Abstand individuell trainieren. Da darf niemand ausgetauscht werden. Wenn mehrere feste Paare zur gleichen Zeit auf einem Platz trainieren sollen, müssen die Personen bzw. Paare auf einer Sportanlage jeweils die Abstandsregeln von 5 m einhalten.
  • Mannschafts- und Gruppentraining sind nicht möglich.
  • Paartraining mit wechselnden Partnern ist nicht möglich.
  • Einer Zweiergruppe kann aufgrund der Vorgaben und der Vermeidung von Kontakten kein Helfer zugeteilt werden.
  • Ausschließlich der Trainer und allerhöchstens ein Co-Trainer dürfen die Aktivitäten auf der Platzanlage beaufsichtigen und gegebenenfalls unter Einhaltung der Abstandsregeln sportffachliche Anweisungen geben. Zusätzliche Beobachter bzw. Zuschauer sind nicht zugelassen.
  • Außerhalb des Spielfeldes besteht die Pflicht zur Benutzung einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
Die Schwierigkeiten der Umsetzung sind uns bewusst, dennoch appellieren wir an alle, im Sinne der Gesundheit aller die genannten Vorgaben exakt einzuhalten. Nur wenn das gelingt, kann der Weg der schrittweisen Lockerung weitergehen, bei Verstößen werden die zuständigen Behörden den Sportbetrieb rasch wieder einschränken.
 
Der Vorstand
 

Update 25.01.2021:

 

Die Coronaschutzverordnung in der ab dem 25. Januar 2021 gletenden Fassung finden Sie hier >>>.

 


Update 23.11.2020:

 

Der Fußball-Verband Mittelrhein (FVM) stellt den Spielbetrieb für den Rest des Jahres 2020 im Herren-, Frauen- und Jugendbereich auf Verbands- und Kreisebene aufgrund der Covid-19-Pandemie ein und schickt seine Vereine somit vorzeitig in die Winterpause.

 

 

Die entsprechende Veröffentlichung finden Sie hier >>>.

 


Update 29.10.2020:

 

Ab dem 2. November 2020 gelten strengere Corona-Maßnahme. Für den Sport bedeutet das: Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursport wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Die Sportanlagen werden geschlossen. Der Spielbetrieb der Amateurligen wird bundesweit eingestellt. Individualsport, also etwa alleine joggen, ist weiter erlaubt.

 

 

zum Download:

Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO vom 30.10.2020 >>>

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW >>>

 

 


Update 20.10.2020:

 

Ab sofort gilt Maskenpflicht auf der gesamten Anlage während der Spiele und des Trainings.

 

 

Wir bitten daher alle Zuschauer/-innen sich an folgende Anweisungen zu halten:

  • Maskenpflicht auf der gesamten Anlage: vor während und nach den Spielen!
  • Abstand halten!
  • Betreten der Sportanlage nur im symptomfreien Zustand!
  • In der abgesperrten Zone hinten den Trainerbänken dürfen sich nur die Spieler und Funktionsträger aufhalten, die auf dem DFBNet-Spielbogen eingetragen sind!
  • Auf der Bank ist der 1,5 Meter Abstand einzuhalten oder die Maskenpflicht zu beachten.

 


Update 01.10.2020:

 

Seit 01.10.2020 gibt es in NRW eine neue Coronaschutzverordnung für Vereine und Sportplätze. Hier ein Auszug aus den neuen Vorschriften: (Quelle: FVM)

  • im Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb sind die Personenbegrenzungen entfallen. Auf der Ein-/Auswechselbank ist jedoch der Mindestabstand zu wahren oder alternativ ein Mund-NasenSchutz von den Spielerinnen und Spielern zu tragen.
  • Die Rückverfolgbarkeit der teilnehmenden Personen (Spieler, Teamoffizielle, Schiedsrichter und Zuschauer) ist auch weiterhin sicherzustellen.
  • Der Spielbericht ist KEIN ausreichendes Dokument zur Rückverfolgbarkeit, da auf dem Spielbericht weder die Adresse noch die Telefonnummern aufgeführt sind.
  • Im Fall unrichtiger angegebener Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen - also etwa auf Sportplätzen - hat das Land NRW beschlossen, dieses Verhalten mit einem Bußgeld zu bestrafen. Teilnehmenden Personen, die solche Falschangaben machen, droht ein Regelbußgeld von 250 Euro.

Update 02.09.2020:

 

Kurz vor dem Saisonstart mit dem Heimspiel gegen den SV Wachtberg möchten wir auf wichtige Maßnahmen hinweisen. Die SpVg. Porz wird alles tun, den Corona-Regeln gerecht zu werden und damit den Spielbetrieb im Autohaus-Schmitz-Sportpark zu sichern. Dafür sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Datenerfassung am Eingang zur Sicherstellung der sog. "einfachen Verfolgbarkeit" für alle Zuschauer/-innen;
  • Wegführung um den Jugendcontainer herum zum Sportplatz;
  • Einhaltung des Mindesabstandes von 1,5 Metern oder Maskenpflicht.

Weiterhin haben wir den Platz in drei Zonen aufgeteilt.

 

 

Die Zone 1 ("Innenraum und Spielfeld") ist ausschließlich für die Personengruppen reserviert, die am Spielbetrieb teilnehmen. Dazu gehören Spieler, Trainer, Funktions-, Sanitäts- und Ordnungsdienst.

 

Auch zu der Zone 2 ("Umkleidebereich") haben nur diese Personengruppen Zutritt.

 

Die Zone 3 ("Publikumsbereich") bezeichnet die Bereiche, die für die Zuschauer/-innen unter freiem Himmel frei zugänglich sind. Hier ist weiterhin der Mindestabstand einzuhalten.

 

Wir bitten um Verständnis für diese Maßnahmen und um deren strikte Einhaltung, um einen tollen Saisonauftakt erleben zu dürfen.


Update 15.07.2020:

 

Es gibt neue Corona-Regeln für die Sportwelt: Für das Zuschaueraufkommen, zum Beispiel bei Fußballspielen, existieren nun neue Regeln. Das nordrhein-westfälische Kabinett hat Änderungen für die Coronaschutzverordnung beschlossen. In der Pressemitteilung des Landes steht: "Bei Kultur- und sonstigen Veranstaltungen wird der Schwellenwert, ab dem ein Hygienekonzept vorgelegt werden muss, von 100 auf 300 Personen angehoben."

 

 

Das bedeutet, dass zum Beispiel Fußballspiele kein durch eine Gesundheitsbehörde genehmigungspflichtiges Konzept brauchen, wenn die Zuschauerzahl auf der Sportanlage nicht über 300 Personen liegt.

 


 

Die bisher geltenden Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie sind gelockert worden.

 

Das heißt im Klartext: Der Ball rollt wieder bei der SpVg. Porz. Am 4. Juni 2020 begann das Training bei den Rothosen im Autohaus-Schmidt-Sportpark unter Corona-Auflagen.

 

Der Vorstand hat die Grundlagen für einen geregelten Trainingsablauf festgelegt. Er hat ein umfassendes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erarbeitet, das die Vorgaben der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Stadt Köln beachtet. Trainiert werden darf nur unter Einhaltung dieser Vorgaben, denn der Verein hat eine entsprechende Fürsorgepflicht gegenüber allen seinen Mitgliedern. Der Vorstand und Trainer/-innen stehen in der Verantwortung gegenüber den Behörden. Deshalb müssen die Vorgaben des Hygienekonzepts unbedingt eingehalten werden.

 

Hier können das Hygiene- und Infektionschutzkonzept der SpVg. Porz. die

Dokumentationsvorlage und die Einverständniserklärung heruntergeladen werden:

Hygiene- und Infektionsschutzkonzept (gültig ab 15.07.2020)

   
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept (gültig ab 15.06.2020)
   
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept (gültig bis 14.06.2020)
   
Dokumentationsvorlage
   
Einverständniserklärung (bei Minderjährigen)

 

Wir danken allen für ihr Verständnis und hoffen, dass es nicht zu lange dauert, bis wir wieder in den normalen Sportbetrieb einsteigen können.

Sportliche Grüße vom Vorstand der SpVg. Porz 1919 e. V.